Das Raumordnungsverfahren (ROV) aus dem Jahr 2011 bildet die Grundlage für das aktuelle Linienbestimmungsverfahren.

Nachfolgend die Maßgaben, welche sich aus dem ROV für das gesamte weitere Verfahren ergeben.

Die rot markierten Maßgaben werden mit einer Nordumfahrung ganz oder in Teilen nicht eingehalten.


Quelle: Raumordnungsverfahren (ROV) für die Ortsumgehungen (OU) B 101 Elsterwerda, B 169 Plessa und B 169

https://gl.berlin-brandenburg.de/umsetzung/raumordnungsverfahren/mdb-bb-gl-vollzug_landesplanung-rov-ou_elsterwerda_laplabeurteilung.pdf


Maßgabe 1:
Um Existenzbedrohungen entgegenzuwirken und die Entwicklungsmöglichkeiten von Betrieben zu sichern ist im Rahmen der Planfeststellung der Flächenverlust sowie die Zerschneidung von gewerblichen Betriebsflächen und deren Zuwege zu minimieren.

Maßgabe 2:
Im weiteren Planverfahren ist vorrangig eine Trassenführung für die Ortsumgehung weiter zu verfolgen, die Bündelungseffekte mit anderen Infrastrukturtrassen (wie der Bahn oder den zu erneuernden Deichen) aufgreift.

Maßgabe 3:
Im Zuge der Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens sind die Auswirkungen des Entzugs landwirtschaftlicher Nutzflächen, der Zerschneidung von Bewirtschaftungseinheiten sowie der Unterbrechung von Wegebeziehungen auf die betroffenen Unternehmen mit dem Ziel der weitgehenden Verringerung vertiefend zu untersuchen. Hierbei sind ggf. durch Flurbereinigung entsprechende Anpassungsmaßnahmen zu bestimmen und vorhandene Wegebeziehungen gleichwertig wieder herzustellen.

Maßgabe 4:
Durch eine Anpassung der Linienführung ist die Zerschneidung und Inanspruchnahme von Waldflächen gering zu halten und die Erreichbarkeit zerschnittener Waldflächen zu gewährleisten. Für den Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung sind für die in Anspruch zu nehmenden Waldflächen Ersatzaufforstungen zu leisten. Die konkreten Bedingungen zur Waldumwandlung bleiben dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Dabei sind die Folgen für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

Maßgabe 5:
Die Inanspruchnahme des großräumigen störungsarmen Landschaftsraumes ist auf das geringstmögliche Maß zu minimieren. Für die OU Elsterwerda sollte als Vermeidungsmaßnahme die alternative „kleine“ stadtnahe Westumfahrung vertiefend geprüft werden.

Maßgabe 6:
Die Inanspruchnahme des Freiraumverbundes südöstlich von Elsterwerda und um Plessa ist durch entsprechende Variantenführung auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Die Weiterverfolgung einer aus Sicht des Freiraumschutzes weniger geeigneten Variante ist nur bei Nachweis der Nichtrealisierbarkeit von besser den Erfordernissen des Freiraumschutzes entsprechenden Varianten möglich.

Maßgabe 7:
Zur frühzeitigen Koordinierung einer raumordnerisch angestrebten Trassenbündelung von Hochwasserschutzanlagen und der Ortsumgehung (bei Nichtrealisierbarkeit der B 3) ist eine regelmäßige Abstimmung mit dem LUGV zu den jeweiligen Planungen sicherzustellen.

Maßgabe 8:
Durch Optimierung der Trassenführung sind die Zugänglichkeit, Attraktivität und Erlebbarkeit der Erholungsgebiete aufrecht zu erhalten bzw. sicherzustellen und Unterbrechungen des touristischen Wegenetzes wiederherzustellen. 

Maßgabe 9:
Für die weiteren Planungen seitens des Landesbetriebes Straßenwesens sind Abstimmungen mit den zuständigen Behörden, Rechtsnachfolgern und Bergbauunternehmen zwingend notwendig.

Maßgabe 10:
Um abbauwürdige Rohstoffe zu schützen sind durch geeignete Maßnahmen wie z. B. Trassenoptimierungen die Inanspruchnahme und die Zerschneidung der Lagerstätten zu minimieren und der Verbleib wirtschaftlich nutzbarer Teilflächen zu sichern.

Maßgabe 11:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Verlärmung von Siedlungsgebieten sind im weiteren Verfahren durch ein schalltechnisches Gutachten nach RLS-90 zu ermitteln. Die vom Vorhaben in den einzelnen Varianten betroffenen Siedlungsgebiete sind nach der 16. BImSchV vor Lärmbeeinträchtigungen durch den Straßenverkehr zu schützen, ggf. sind entsprechende Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder Lärmschutzwände) erforderlich.

Maßgabe 12:
Im Verlauf der weiteren Planung ist die Verlärmung von Erholungsflächen durch eine entsprechende Trassenoptimierung und ggf. durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu
verringern. 

Maßgabe 13:
Durch Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sollen die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt auf das unbedingt erforderliche Maß
reduziert werden. Dabei sollte die Trasse mit der geringsten Inanspruchnahme hochwertiger Biotope und Tierlebensräume bevorzugt werden.

Maßgabe 14:
Es sind Möglichkeiten einer Umgehung des NSG „Forsthaus Prösa“ zu prüfen.

Maßgabe 15:
Die Auswirkungen sind durch entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Alle Möglichkeiten zur Reduzierung der bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen sind vorzusehen.

Maßgabe 16:
Bei der Gestaltung von erforderlichen Brückenbauwerken sind fachrechtliche Anforderungen für eine hochwasserangepasste und schadensminimierende Bauweise zu berücksichtigen. Da der größte Effekt zur Risikominimierung bei einer abgestimmten Straßen- und Hochwasserschutzplanung zu erzielen ist, sollen die weiteren Planungen in enger Zusammenarbeit mit dem LUGV Brandenburg erfolgen. Synergien mit der Deichplanung sind optimal zu nutzen.

Maßgabe 17:
Die Gewässer einschließlich der Gewässerrandstreifen sollen nach fachrechtlichen Anforderungen überbrückt werden und es soll eine vollständige Überspannung der Niederungsbereiche erfolgen.

Maßgabe 18:
Um den umweltbezogenen Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung des Schutzgutes Landschaft Rechnung zu tragen, sind die Auswirkungen durch entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen möglichst gering zu halten.